FAQ

 

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verfahren.

1

Welche Hotels sind teilnahme­berechtigt?

Teilnahmeberechtigt sind alle in Deutschland gelegene Hotels (unabhängig davon, ob auch die Betreibergesellschaft in Deutschland sitzt), die zwischen den Jahren 2006 und 2016 bei Booking.com gelistet waren. Weitere Teilnahmebeschränkungen bestehen nicht.

2

Welche Kosten / Risiken bestehen für die teilnehmenden Hotels?

Die teilnehmenden Hotels tragen weder Kosten noch Kostenrisiken. Diese werden von einem Prozessfinanzierer übernommen, der allein im Erfolgsfall eine Gewinnbeteiligung erhält.

3

Was muss ich tun, um teilzunehmen?

Eine verbindliche Teilnahme ist online über den geschützten Bereich möglich. Dort sind weiterführende Informationen sowie die Anmeldeformulare hinterlegt, die gleich online ausgefüllt und rechtsverbindlich anerkannt werden können. Zugang zum geschützten Bereich ist allein denjenigen Hotels vorbehalten, die grundsätzlich teilnahmeberechtigt sind (vgl. Frage 1).

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Welche Mitwirkungspflichten treffen mich?

Anwälte und Wettbewerbsökonomen werden die notwendigen Maßnahmen ergreifen um ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Ganz ohne Ihre Mithilfe wird es aber nicht gehen. Sie werden insbesondere Auskünfte (ggf. Schätzungen) zu ihren Provisionszahlungen an Booking.com während des relevanten Zeitraums machen müssen und – sofern vorhanden – dahingehende Belege zusammenstellen und zur Verfügung zu stellen. Der Aufwand dürfte sich allerdings lohnen (vgl. Frage 6).

5

Muss ich Sorge vor Repressalien durch Booking.com haben?

Vergleichbaren früheren Initiativen aus dem vergangenen Jahr, über die auch in der Presse berichtet wurde, haben sich mehr als 600 Hotels angeschlossen. Es steht zu erwarten, dass sich der vorliegenden Sammelklage noch weitaus mehr betroffene Hotels anschließen werden. Bereits die schiere Anzahl an teilnehmenden Hotel lässt eventuelle Repressalien durch Booking.com gegenüber einzelnen teilnehmenden Hotels sehr unwahrscheinlich erscheinen. Im Übrigen wären willkürliche Sanktionen, wie z.B. Herabstufungen im Ranking, ein bußgeldbewährter Marktmachtmissbrauch, den Booking.com nicht riskieren wird.

6

In welcher Höhe ist Schadensersatz zu erwarten?

Die konkrete Schadenshöhe wird von den Wettbewerbsökonomen zu berechnen sein, und zwar in der Regel auf Grundlage von Vergleichsmarktmodellen unter Berücksichtigung sämtlicher Marktumstände. Ersten Einschätzungen zufolge können die Buchungsprovisionen von Booking.com als Folge der weiten Bestpreisklausel um bis zu 100% überhöht gewesen sein, also doppelt so hoch wie ohne die weiten Bestpreisklauseln. Dies würde bedeuten, dass Sie die Hälfte der an Booking.com bezahlten Buchungsprovisionen zzgl. Zinsen als Schadensersatz geltend machen können.

7

Wie lange wird das Verfahren dauern?

Vergleichbare frühere Initiativen aus dem vergangenen Jahr, über die auch in der Presse berichtet wurde, konnten im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zügig zum Ergebnis geführt werden. Es wird im Wesentlichen von Booking.com abhängen, ob auch im vorliegenden Fall eine vergleichsweise Lösung erzielt werden kann. Sofern notwendig, sind alle Vorkehrungen getroffen um Ihre Ansprüche ggf. auch im Rahmen eines aufwendigen und langdauernden Rechtsstreits erfolgreich durchzusetzen. Wichtig für Sie ist, dass bereits jetzt Schadenszinsen zu Ihren Gunsten laufen, so dass eine längere Verfahrensdauer auch zu höheren Zinsansprüchen für Sie führt.

Wollen auch Sie am Verfahren teilnehmen? Dann können Sie sich hier ganz einfach registrieren oder auf unserer Infoseite noch mehr über das Verfahren und seinen Hintergrund lesen.