Über das Verfahren

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Booking.com enthielten seit dem Jahr 2006 kartellrechtswidrige Bestpreisklauseln.

Insbesondere die so genannten „weiten“ Bestpreisklauseln, mit denen Booking.com den angeschlossenen Hotels verboten hat, Zimmer zu günstigeren Raten auf anderen Buchungsportalen anzubieten, verstießen eindeutig gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Dies hat das Bundeskartellamt – umfassend bestätigt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – im Fall „HRS“ festgestellt.

Mit Blick auf die eindeutige Rechtslage hat Booking.com sich im Sommer 2015 entschieden „freiwillig“ die weiten Bestpreisklauseln aus seinen AGBs zu streichen und nicht länger zur Anwendung zu bringen. Dies ändert indes nichts daran, dass Booking.com über knapp 10 Jahre kartellrechtswidrige Bestpreisklauseln zur Anwendung gebracht hat, um auf diese Weise bewusst und gewollt den Wettbewerb zu beschränken.

Die Frage, ob auch die „engen“ Bestpreisklauseln von Booking.com gegen Kartellrecht verstoßen haben, wird nach dem zweifelhaften Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom Juni 2019 derzeit vom Bundesgerichtshof geprüft. Für Ihre Schadensersatzansprüche wegen der „weiten“ Bestpreisklausel, die im Rahmen der vorliegenden Sammelklage geltend gemacht werden, ist dieses Verfahren ohne Auswirkung.

Schaden durch Bestpreisklausel

In Deutschland gelegene Hotels wurden absehbar durch die weite Bestpreisklausel geschädigt, und zwar insbesondere in Form von überhöhten Buchungsprovisionen.

Dies folgt unmittelbar aus den Entscheidungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Fall „HRS“, in denen im Einzelnen die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der weiten Bestpreisklauseln analysiert und dargelegt werden. Im Ergebnis haben die weiten Bestpreisklauseln unmittelbar den Preiswettbewerb zwischen den Buchungsportalen beschränkt, wenn nicht gar vollständig ausgeschlossen. Auch vom Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. beauftragte renommierte Wettbewerbsökonomen kommen zu dem Ergebnis, dass Hotels als Folge der weiten Bestpreisklausel einen Schaden erlitten haben.

Ihre Chance auf Entschädigung

Mit der vorliegenden Initiative bietet der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. in Deutschland gelegenen Hotels die Möglichkeit an, sich an einer Sammelklage gegen Booking.com zu beteiligen. Über die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer ist gewährleistet, dass die teilnehmenden Hotels keine Kosten und auch keine Kostenrisiken zu tragen haben.

Eine Teilnahme ist über den geschützten Bereich auf  dieser Website möglich.

So funktioniert das Verfahren

1

Registrieren Sie sich auf www.Hotel-Kartellschadensersatz. Sollten Sie unsicher sein, ob Sie teilnahmeberechtigt sind, finden Sie alle wichtigen Informationen in unserem FAQ-Bereich.

ACHTUNG: Die Registrierungsphase endete am 20.05.2020. Falls Sie schon registriert sind und noch Hotels zu erfassen oder Vollmachten zu erteilen haben, ist dies noch bis zum 27.5. möglich. Bitte loggen Sie sich dazu mit Ihren Benutzerdaten ein.

2

Signieren Sie ganz einfach online die Anwaltsvollmacht. Diese wird automatisch anhand Ihrer hinterlegten Daten für Sie generiert.

3

Hinterlegen Sie Informationen zu Ihrem Haus / Ihren Häusern.

4

Über unser Online-Nachrichtensystem werden Sie automatisch über alle Entwicklungen, Neuigkeiten und ggf. weitere Maßnahmen informiert.

Kein Kostenrisiko

Durch die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer haben die teilnehmenden Hotels weder Kosten noch Kostenrisiken zu tragen.

Kartellrechtsexperten

Die mit dem Fall betraute Kanzlei ist im Kartellrecht spezialisiert und führend auf dem Gebiet der Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche.

Komplettes Management

Die Ansprüche der teilnehmenden Hotels werden vollständig durch unsere Experten gemanaged.